Ich finde es so unfassbar wie Nickel und Wilma diese Tat verharmlosen. 6 verdammte Stiche in den Torso. Die Sache ist völlig klipp und klar. Es macht hier auch keinen Unterschied mehr, ob die Alte überlebt hat oder nicht oder ob der Anruf getätigt wurde. Es zeigt einzig und allein, dass er die Tat in gewisser Weise bereut, aber das wars auch schon. Während der Aktion hat er ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel versucht die Person zu töten. Stellt euch mal vor das wäre der Macker eurer Tochter oder was auch immer und der kommt dann entweder durch einen beschissenen Richter oder wischi waschi Gesetze davon (eins muss hier der Fall sein).
Es ist immer einfach vorm PC die neutrale Person zu geben, dem ein Menschenleben kaum was wert ist und man nur auf Papiere oder nen Monitor glotzt, aber es ist mir vollkommen unverständlich, wie man solch Gedankengänge haben kann. Das macht mich richtig wütend.
In gewisser Weise hat er das ja. Es ist fraglich ob sie überhaupt überlebt. Und wenn, dann hat er dazu nichts aktiv beigetragen. Dass er im Vorbeigehen den Nachbarn informiert hat kann man vielleicht ins Urteil/Strafmaß einfließen lassen, aber für strafmildernde Umstände ist das imho viel zu halbherzig.
Daher empfinde ich die Begriffe Rücktritt und Körperverletzung hier fehl am Platz.
arrogante blödheit ist immer noch die schönste. aber ne, die juristerei ist ja wirklich so einfach. eigener verstand ist da vollkommen ausreichend. da kann auch jeder kfz-mechaniker gleichzeitig richter spielen.du hast sie nicht mehr alle. was willst du hier noch verstehen? von gewissen leuten kann man wohl nicht erwarten den eigenen verstand zu benutzen.
du hast sie nicht mehr alle. was willst du hier noch verstehen? von gewissen leuten kann man wohl nicht erwarten den eigenen verstand zu benutzen.
(keine eigenen Erste-Hilfe-Maßnahmen geleistet, keine Reue, stattdessen Flucht vor der Justiz)
http://www.focus.de/panorama/videos...r-gibt-sich-aber-optimistisch_id_6346794.htmlPolizei und Staatsanwaltschaft hatten am Montag einen möglichen Mittäter identifiziert und vernommen. Er rechne damit, dass der Mann noch am Dienstag wieder entlassen werde, sagte Sprecher Steltner.
Das bedeutet, dass dem Festgenommenen bislang kein konkretes, strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann.
Lieber Nickel...
deine Ausführungen zum Versuchsrücktritt waren hilfreich zur Erklärung.
Nicht ganz "rund" waren deine Ausführungen zum Diebstahl bezüglich des Einsteckens von Ware im Geschäftsraum.
Hier ist die Rechtssprechung bezüglich des Unterschieds zwischen Vollendung und Beendung der Tat recht eindeutig und in der Praxis werden auch tatsächlich solche Fallkonstellationen zur Anzeige gebracht, wo Ware eingesteckt aber der Kassenbereich noch nicht passiert ist. Es wird davon ausgegangen, dass der erforderliche Gewahrsamsbruch bereits durch das Einstecken und Verbergen "erledigt" ist.
In diesem Falle würde ein versuchter Diebstahl vorliegen bzw. erstmal so zur Anzeige gebracht werden... was bei rauskommt entscheidet die Amts- bzw. Staatsanwaltschaft.
Zu deiner Feststellung, der Täter würde beim Ableben des Opfers wegen Totschlag verurteilt werden, stellt sich mir die Frage:
Wenn die Tat bereits unmittelbar bei Beginn als Körperverletzungsdelikt verfolgt wird, warum sollte er dann auch nicht konsequenterweise wegen § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge) verurteilt werden?
Das würde dem ganzen noch die verdiente Krone aufsetzen.
Meiner Meinung nach wurde bei der rechtlichen Einordnung dieser Tat (wieder einmal) eine wohlwollende Tätermeinung als gegeben vorausgesetzt.
Eine Handlung die ganz offensichtlich geeignet ist ein Leben zu beenden, wird als Körperverletzungsdelikt subsumiert, anstatt von einem versuchten Totschlag auszugehen.
Der subjektive Tatbestand (ugs. der Wille des Täters zu Tat) wird, ohne dass der Messerstecher je gehört wurde, als lebensbejahend angenommen, was zu dem Dilemma mit dem Versuchsrücktritt führt.
Meiner Meinung nach ist er von einem Totschlag oder Mord zurückgetreten, nicht jedoch von einer gefährlichen Körperverletzung.
Beim Bewerten seines nach-tatlichen Verhaltens (keine eigenen Erste-Hilfe-Maßnahmen geleistet, keine Reue, stattdessen Flucht vor der Justiz) könnte man auch zu einem anderen Ergebnis kommen, was versuchten Mord oder Totschlag als Überschrift hat.
https://www.welt.de/regionales/hamb...andattacke-war-in-psychiatrischer-Klinik.htmlDer Mann, der seine Frau am 7. Dezember mit einer brennbaren Flüssigkeit übergoss und auf offener Straße anzündete, sei vier Monate vorher im August 2016 mit richterlichem Beschluss in eine psychiatrische Fachklinik - dem Zentrum für Integrative Psychiatrie (ZIP) des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) - eingewiesen worden
Über das tatsächliche Alter von Hussein K. herrscht weiter Unklarheit: Dem "Stern" zufolge hatte sich der Flüchtling, der nach bisherigen Erkenntnissen 17 Jahre alt sein soll, bereits 2013 in Griechenland als 17-Jähriger ausgegeben.
Also wenn es so stimmt, dann ist der Typ schon mindestens 19.Wie die griechische Anwältin Nikopoulou sagte, wurde Hussein K. 2014 zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Nach etwa eineinhalb Jahren sei er unter Auflagen freigelassen worden. "Wie er nach Deutschland kam, kann ich nicht sagen", so Nikopoulou. Der junge Mann sei in einem Gefängnis für Minderjährige auf dem Festland untergebracht gewesen.
Ich schreibe das jetzt zum vierten (?) mal Niemand bestreitet den Vorsatz für einen Totschlag unD auch nicht, dass eine versuchte Tötung vorliegt. Aber von dieser versuchten Tötung ist er zurückgetreten und dafür spielt es keine Rolle, dass er bei den Stichen Tötungsvorsatz hatte. Er hat durch das Bescheid geben beim Nachbarn kausal den Erfolgseintritt verhindert (soweit das aus den knappen Informationen aus dem Artikel hervorgeht). Eine besonders tolle Rettungsleistung muss er für einen Rücktritt nach 24 Abs 1 S 1 Var 2 nicht abliefern. Hier könnte man mit Kritik ansetzen, die sich aber an den Gesetzgeber richten muss. Man könnte die Vorschrift so ändern, dass eine bestmögliche Rettungshandlung gefordert wird, wie in 24 Abs 1 S. 2. Das wurde so sogar mal teilweise in der Rechtsprechung bei jetziger Gesetzeslage gefordert, ist aber mit dem derzeitigen Wortlaut des Paragraphen 24 Abs 1 S 1 kaum vereinbar.
Ob früher in der Praxis eher von Tötungsvorsatz ausgegangen wurde als heute, weiss ich zwar nicht sicher, bezweifle ich aber. Vorsatz brauchte man auf jeden Fall immer. Vor 3-4 Jahren wurde auch die "Hemmschwellen Theorie" aufgeben, wonach für eine Tötung subjektiv eine besondere Hemmschwelle übertreten werden musste. Die Anforderungen für einen Tötungsvorsatz also tendenziell gesenkt. Aus objektiv lebensgefährlichen Handlungen wird auf Vorsatz geschlossen, einer Aussage des Täters bedarf es nicht.
Das kommt davon, wenn man anderen klugscheißern tut... mein Strafrecht-Prof würde jetzt mit dem StGB nach mir werfen.
Wer bei der Gewahrsamsexklave beim Diebstahl Blödsinn von sich gab, war für ihn ein Barbar.
Das Problem an diesem (und anderen Fällen) ist die objektive Wahrnehmung vor Ort und die rechtliche Bewertung durch den Bereitschaftsstaatsanwalt mit dem wir vom Tatort aus telefonieren.
Ich sehe "das Endprodukt", er beachtet auch "die Herstellung".
Für mich stellt sich der Angriff als versuchte Tötung dar, wenn ich jemandem so oft das Messer in die Brust ramme.
Früher galt: "Die Tat tötet den Mann" (objektiver Tatbestand), heute muss noch die Einstellung des Täters zur Tat (subjektiver Tatbestand) bei der rechtlichen Deliktsbestimmung herangezogen werden.
Und da wird in der Praxis nahezu immer täterfreundlich geprüft.
Überspitzt ausgedrückt und auf den Messerfall bezogen bedeutet das:
Solange der Täter nicht vor Zeugen hörbar sagt: "Ich möchte hier und jetzt mit diesem Messer meine Frau erstechen" und dann loslegt, fehlt mir der subjektive Tatbestand (was wollte der Täter?) und ich kann den Fall völlig legal als gefährliche Körperverletzung abprüfen.
Hier jedoch haben wir keine Angaben zum Willen des Täters, er ist flüchtig und hat sich zur Sache nicht geäußert.
Aufgrund des Umstandes, dass er bei der Flucht vom Tatort noch einen Hausgenossen getroffen und informiert hat, nun vorauszusagen, er wollte sie nicht umbringen da der Nachbar ja nun die Rettung holt, ist sehr geschmeidig gefolgert.
Natürlich wird er später auch behaupten er wollte sie nicht umbringen (sofern er jemals gefasst wird) aber das ihm jetzt quasi schon vorab von der Strafverfolgungsbehörde "gute Absichten" unterstellt werden, ist sehr täter-wohlwollend.
Wenn es bei dieser Deliktsbestimmung bleibt und sich der flüchtige Täter in sein Heimatland abgesetzt hat, bin ich gespannt ob Körperverletzer überhaupt von der (vermutlich) Türkei an uns ausgeliefert werden.
Im schlechtesten Szenario nachverstirbt das Opfer noch, es kommt eine Körperverletzung mit Todesfolge bei raus, der Töter lebt völlig unbehelligt im Erdogan-Land weiter und muss nichts weiter machen als sich bis zur Verjährung aus Deutschland fernzuhalten.
dir ist nicht mehr zu helfen...Leute Ich brauche Hilfe um das zu definieren wie man sowas bezeichnet und wer oder was Schuld daran ist.
Also wenn ich das jetzt richtig verstehe:
1 Man kann konsequent frei , Verrückte herumlaufen lassen.
2 Jeder kann nach Deutschland als Minderjähriger einreisen und vorbestraft sein, weil die Behörden das nichts überprüfen.
Sind das etwa alles Gesetzeslücken oder Systemfehler ? Und setzt sich den etwa keiner dafür ein ? Das die verbessert werden?