Waffengesetz

pfff, schwerter... total unpraktisch...
wie waers hiermit:
ninjaumbrella.jpg

katana umbrella
 
also das was ich hier lese macht mir teilweise angst...
ich bin ja wirklich heilfroh dass das alles noch nicht so streng gehandhabt wurde als wie ich in eurem alter war.

mir graut vor dem tag an dem bei uns das brauchtum abgeschaft wird und alle "bayern" fröhlich und ohne die geringste empörung anstatt mit einem messer dann mit einem blumensträusschen an der lederhose in den bierzelten rumhüfen.

an diesem tag werde ich spätestens auswandern. - mindestens bis nach tirol! :at:
 
also das was ich hier lese macht mir teilweise angst...
ich bin ja wirklich heilfroh dass das alles noch nicht so streng gehandhabt wurde als wie ich in eurem alter war.

mir graut vor dem tag an dem bei uns das brauchtum abgeschaft wird und alle "bayern" fröhlich und ohne die geringste empörung anstatt mit einem messer dann mit einem blumensträusschen an der lederhose in den bierzelten rumhüfen.

an diesem tag werde ich spätestens auswandern. - mindestens bis nach tirol! :at:
oO? wir reden hier nicht von taschenmessern, sondern schwertern. ahjo btw is bayrisches brauchtum wohl auch etwas anderes als inne disco gehen.
 
Zur Brauchtumspflege ist das mit stumpfen Waffen übrigens wieder erlaubt.
 
Man, man bevor es noch jemand glaubt:

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn 1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden 1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.


§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


(1) Es ist verboten 1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht 1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Sprich auf öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen prinzipell verboten (Und ich zitiere auch gerne weiter, auch stumpfe Waffen gelten in diesem Sinne als Waffe), man muss immer eine Genehmigung einholen, auch zur Brauchtumspflege, das ist allerdings ein berechtigtes Interesse. Das war auch schon immer so und ist auch gut so. Immer wieder muss man diesem Mumpitz mit den stumpfen Waffen und der Brauchtumspflege hören.....
 
(2) Absatz 1 gilt nicht 1.
[...]
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Da steht doch genau was ich gesagt habe du Eumel .-_-
Von wegen Mumpitz.

Insofern brauchst du eben gerade keine Sondergenehmigung
 
ich würde karneval jedoch nicht als brauchtumspflege zählen nur damit man ein zwar stumpfes aber echtes schwert mit sich rumtragen kann, damit das kostüm im gesamteindruck möglichst echt aussieht. aber nur meine laienmeinung dazu ^^

btw wo is talativi? :D
 
Last edited:
Nepp! Karneval dürfte aller Wahrscheinlichkeit nicht unter "Brauchtumspflege" im Sinne des Gesetzes fallen. Denk ich auch.
 


Da steht doch genau was ich gesagt habe du Eumel .-_-
Von wegen Mumpitz.

Insofern brauchst du eben gerade keine Sondergenehmigung

Soll das komisch sein? Absatz 2, Punkt 3 sagt aus das das Verbot für die in Absatz 1, Punkt 2 und 3 genannten Waffen/Gegenstände nicht gilt, sofern ein berechtiges Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. Zudem beschäftigt sich der §42a auf das generelle Führen der entsprechend aufgeführten Waffen, sprich für das Führen muss eine Genehmigung, genauer gesagt ein Waffenschein, beantragt werden. Eine Karneval Veranstaltung ist allerdings eine öffentliche Veranstaltung, hier gilt für Waffen nach §1 Abschnitt 2 der §42.

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(2) Waffen sind


1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,


a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;


b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Und entsprechend müsste man sich, unabhängig ob bereits ein Waffenschein vorhanden ist, eine Sondergenehmigung einholen.
 
Son Quatsch. Das Gesetz sagt eindeutig, dass man eben keinen Waffenschein/Sondergenehmigung braucht, weil eben stumpfe Hiebwaffen bei dem berechtigten Interesse "Brauchtumspflege" oder "Sport" (und nein, das beziehe ich jetzt nicht auf Karneval) als Dekowaffen gelten und von der normalen Regelung ausgenommen sind.
Wenn du mir nicht glaubst frag mal bei den Freikampf- und historischen Fechtgruppen bei dir in der Umgebung nach.

Außerdem: *klick*
 
Das von dir verlinkte Schreiben ist interessant. Wenn stumpfe Hieb und Stichwaffen wirklich als Deko- aka Anscheinswaffen gelten, fallen diese leider nicht unter den §42a Absatz 2, da Absatz 1, Punkt 1 (Anscheinswaffen) eindeutig ausgeschlossen werden:
(2) Absatz 1 gilt nicht 1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

In dem Sinne wären Urteile interessant, werde ich mal welche suchen. Allerdings muss ich noch einmal auf die Brauchtumspflege zurück kommen, die Brauchstumpflege als berechtigtes Interesse bedarf einer rechtskräftigen Genehmigung. Um solch eine kümmert sich allerdings der veranstaltende Verein. Verstehst du nun was ich vermitteln will?
 
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