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§ 184b StGB (Strafgesetzbuch) bestraft den Besitz von kinderpornographischem Material mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.
Das ist so nicht ganz richtig, was den Strafrahmen betrifft, da der gute Herr die inkriminierten Files nicht "nur besessen hat" sondern diese auch "verbreitet" hat.
§ 184b Absatz 1 Nr .1 +3 StGB:
"Wer pornographische Schriften [...] die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben,
1. verbreitet
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist [..], wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
§ 184b Abs. 2:
"Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen [...]"
§ 184b Absatz 3:
"In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig [..] handelt."
Nun mag jeder für sich selber entscheiden ob das "Beschaffen", "Besitzen" und "Verbreiten" von 90 inkriminierten Files bereits gewerblich ist (Folge: sechs Monate bis 10 Jahre Knast) oder noch unter die "harmlose" Variante fällt, die mit drei Monaten bis 5 Jahren bestraft werden könnte.
Wenn die Vorwürfe stimmen und auch einer möglichen Berufungsverhandlung standhalten, ist Herr T. mit 15 Monaten auf Bewährung noch gut bedient.
Bei der Strafzumessung ist zu bedenken ist, dass er Ersttäter ist, ohne Vorstrafe und die Tat(en) eingeräumt hat.