15 Monate auf Bewährung für Tauss: Politikerbonus?

§ 184b StGB (Strafgesetzbuch) bestraft den Besitz von kinderpornographischem Material mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

Das ist so nicht ganz richtig, was den Strafrahmen betrifft, da der gute Herr die inkriminierten Files nicht "nur besessen hat" sondern diese auch "verbreitet" hat.

§ 184b Absatz 1 Nr .1 +3 StGB:
"Wer pornographische Schriften [...] die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben,
1. verbreitet
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist [..], wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

§ 184b Abs. 2:
"Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen [...]"

§ 184b Absatz 3:
"In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig [..] handelt."

Nun mag jeder für sich selber entscheiden ob das "Beschaffen", "Besitzen" und "Verbreiten" von 90 inkriminierten Files bereits gewerblich ist (Folge: sechs Monate bis 10 Jahre Knast) oder noch unter die "harmlose" Variante fällt, die mit drei Monaten bis 5 Jahren bestraft werden könnte.
Wenn die Vorwürfe stimmen und auch einer möglichen Berufungsverhandlung standhalten, ist Herr T. mit 15 Monaten auf Bewährung noch gut bedient.
Bei der Strafzumessung ist zu bedenken ist, dass er Ersttäter ist, ohne Vorstrafe und die Tat(en) eingeräumt hat.
 
Habe das Verfahren nicht ausreichend genug verfolgt, um mir ein einigermaßen vernünftiges Urteil zu der Sache bilden zu können. Aber gerade in der von mir gelesen regionalen Tageszeitung (Mantelteil StN) wurde im Vorfeld der Urteilsverkündung ordentlich Stimmung gegen Tauss gemacht. Und auch andere Blätter schienen nicht besonders objektiv über den Prozess zu berichten - Link.
 
Das ist so nicht ganz richtig, was den Strafrahmen betrifft, da der gute Herr die inkriminierten Files nicht "nur besessen hat" sondern diese auch "verbreitet" hat.

§ 184b Absatz 1 Nr .1 +3 StGB:
"Wer pornographische Schriften [...] die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben,
1. verbreitet
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist [..], wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

§ 184b Abs. 2:
"Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen [...]"

§ 184b Absatz 3:
"In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig [..] handelt."

Nun mag jeder für sich selber entscheiden ob das "Beschaffen", "Besitzen" und "Verbreiten" von 90 inkriminierten Files bereits gewerblich ist (Folge: sechs Monate bis 10 Jahre Knast) oder noch unter die "harmlose" Variante fällt, die mit drei Monaten bis 5 Jahren bestraft werden könnte.
Wenn die Vorwürfe stimmen und auch einer möglichen Berufungsverhandlung standhalten, ist Herr T. mit 15 Monaten auf Bewährung noch gut bedient.
Bei der Strafzumessung ist zu bedenken ist, dass er Ersttäter ist, ohne Vorstrafe und die Tat(en) eingeräumt hat.

Du hast da nicht unrecht, jedoch denke ich, dass der Begriff gewerblich schon klar definiert sein sollte und wenn er es Freunden gibt, zählt dies noch nicht. Erst wenn er versucht damit Geld zu verdienen. (Korrigier mich, falls ich daneben liege)

Daneben ist er wie gesagt Ersttäter und gestand seine Taten auch, dies alles fließt ins Strafmaß mit ein, welches ich so für angemessen halte.

Was die Nachrichtensprechung betrifft, die ist so gut wie nie objektiv, sondern versucht stets mit den Emotionen der Leser zu spielen.
 
Ist schon irgendwie seltsam das bei ihm keine älteren Kinderpornos als von 2007 gefunden wurden. Wurde Tauss ganz plötzlich pädokriminell wie Frau von der Leyen sagen würde? Angefixt im Internet? Wenn das mal früher rausgekommen wäre :ugly
 
Ich hör nich richtig. Ihr meint das nich ernst oder?
Ihr macht einen Unterschied zwischen "Konsument", also demjenigen der sich darauf einen runter holt, und demjenigen der die Kinder tatsächlich vor laufender Kamera vergewaltigt?
Hackts?!
In meinen Augen ist es nur ein Katzensprung bis der Konsument zum Täter wird und sich ein Kind aus der Nachbarschaft schnappt.
Die Gesetze in dem Bereich sind einfach lächerlich.
Wer Kinderpornos konsumiert ist krank.
Genau so krank wie diejenigen, welche die armen Kinder vergewaltigen.
Niemand kann mir erzählen, dass ein Konsument nicht gern selbst mal ausprobieren würde was in diesen Videos passiert.
Ihr seid krank und ignorant diese Person mit diesem Bürokratischen Gefasel auch noch schützen zu wollen.
Der Mann gehört weg gesperrt bis in alle Ewigkeit, genau wie jeder, der sich diese Videos anschaut und sie AUCH NOCH VERBREITET!!! (Es spielt keine Rolle ob privat an Freunde oder gewerblich für Geld)
 
Keine Panik baracuda ;)

Es gibt im Strafgesetzbuch auch noch weitere Paragraphen, welche die eigentlichen Missbrauchstaten ahnden:

§ 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern)
§ 176a StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)
§ 176b StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge)

Dort sind Freiheitsstrafen ab sechs Monaten bis 10 Jahren bzw. lebenslänglich vorgesehen.
Das was hier zuvor im Zusammenhang mit Herrn Tauss gebabbelt wurde, betrifft "nur" den Besitz und das Beschaffen von KiPo-Material.
Und da hat der Gesetzgeber, warum auch immer, einen Unterschied zwischen "Konsument" und "Hersteller" gemacht.

Blöder Vergleich aber im Betäubungsmittelrecht sind für den Anbauer, Händler & Hersteller auch höhere Strafen vorgesehen als für den "Konsumenten" der das Zeug in sich reinpumpt.
 
Mit Baracudas Argumentation müste man allen Bestrebungen recht geben die Gewaltmedien verbieten wollen!
Wenn der Schritt vom Konsument zum Täter bei KiPo fast schon vorbestimmt ist, warum sollte es bei anderen Gewaltdarstellungen anders sein!?
 
Mit Baracudas Argumentation müste man allen Bestrebungen recht geben die Gewaltmedien verbieten wollen!
Wenn der Schritt vom Konsument zum Täter bei KiPo fast schon vorbestimmt ist, warum sollte es bei anderen Gewaltdarstellungen anders sein!?

Das frag ich mich auch. Die Unterscheidung zwischen Produzent und Konsument geschieht daher nicht zum Spaß.
Laut seiner Argumentation sind Zocker bestimmt auch potentielle Amokläufer. :o
 
Wie gesagt wer so eine Meinung vertritt hat echt ein Problem...
 
Ich hör nich richtig. Ihr meint das nich ernst oder?
Ihr macht einen Unterschied zwischen "Konsument", also demjenigen der sich darauf einen runter holt, und demjenigen der die Kinder tatsächlich vor laufender Kamera vergewaltigt?
Hackts?!
In meinen Augen ist es nur ein Katzensprung bis der Konsument zum Täter wird und sich ein Kind aus der Nachbarschaft schnappt.
Die Gesetze in dem Bereich sind einfach lächerlich.
Wer Kinderpornos konsumiert ist krank.
Genau so krank wie diejenigen, welche die armen Kinder vergewaltigen.
Niemand kann mir erzählen, dass ein Konsument nicht gern selbst mal ausprobieren würde was in diesen Videos passiert.
Ihr seid krank und ignorant diese Person mit diesem Bürokratischen Gefasel auch noch schützen zu wollen.
Der Mann gehört weg gesperrt bis in alle Ewigkeit, genau wie jeder, der sich diese Videos anschaut und sie AUCH NOCH VERBREITET!!! (Es spielt keine Rolle ob privat an Freunde oder gewerblich für Geld)
ne, es hackt definitiv nicht^^
du hast offensichtlich null plan, wovon du redest.
aber da du noch ncihtmal die logik in der unterscheidung des strafmaßes zwischen herstellung und verwendung von kipos siehst, lohnt es sich imho gar nicht, da weiter drüber zu diskutieren. vor allem nciht, wenn du uns auch noch als "krank" bezeichnest.
 
Mit Baracudas Argumentation müste man allen Bestrebungen recht geben die Gewaltmedien verbieten wollen!
Wenn der Schritt vom Konsument zum Täter bei KiPo fast schon vorbestimmt ist, warum sollte es bei anderen Gewaltdarstellungen anders sein!?

Auch wenn Baracudas Argumentation nicht korrekt ist, so ist es dein Vergleich ebenfalls. Medien die Gewalt darstellen, tuen dies ohne jemanden direkt zu schädigen. Desweiteren wird nur ein Bruchteil der Konsumenten von Medien die Gewalt darstellen, sich eben nur an dieser ergötzen.

Im Gegensatz bei der Herstellung von Kinderpronographie, hier kommt immer jemanden zu Schaden, nämlich das Kind. Desweiteren haben wir hier ein anderes Konsumentenbild, denn dieses besteht ausschließlich aus sexuell gestörten Menschen, die das auch nur aus diesem Grund konsumieren.

Obwohl es mir auch schwer fällt, ein Gleichnis zu ziehen. Wahrscheinlich weil es keine entsprechende Vergleiche gibt, man könnte noch auf Snuff Filme kommen oder etwas entfernter auch auf die Handyaufnahmen von Mobbing- und anderen Missbrauchsopfern.
 
Last edited:
Ich hör nich richtig. Ihr meint das nich ernst oder?
Ihr macht einen Unterschied zwischen "Konsument", also demjenigen der sich darauf einen runter holt, und demjenigen der die Kinder tatsächlich vor laufender Kamera vergewaltigt?

Wie Tala bereits schrieb, macht nicht nur die Leserschaft hier einen Unterschied aus, sondern auch der Gesetzgeber.


Die Gesetze in dem Bereich sind einfach lächerlich.
Was genau ist lächerlich? Führ das doch bitte mal detaillierter aus.


Wer Kinderpornos konsumiert ist krank.

Abnorm ist zutreffend.
Der Nachweis einer krankhaften Störung würde nämlich Tür und Tor für §20 StGB öffnen und wir hätten einen Dammbruch zur Folge. Die Folge wäre, daß Pädophilie als Schuldausschließungsgrund gelten würde. Wäre dies der Fall, würde genau das eintreten, was Du am allerwenigsten wollen würdest: Straflosigkeit beim Konsum oder der Herstellung von KiPo.

Der Mann gehört weg gesperrt bis in alle Ewigkeit, genau wie jeder, der sich diese Videos anschaut und sie AUCH NOCH VERBREITET!!! (Es spielt keine Rolle ob privat an Freunde oder gewerblich für Geld)

Es wäre tragisch, wenn wir keinen Unterschied mehr machen würden zwischen jenen, die KiPos aufgrund eigener sexueller Abnormität konsumieren (und als Tauschmasse in die Wagschale der Sharingcommunity werfen) und Leuten, die solches Material zur Finanzierung des Lebensunterhalts verbreiten.

Edit: Ohne die Urteilsbegründung gelesen zu haben (die für die Bewertung des Falls wichtig ist), meine ich, daß Tauss sich auf den Verbotsirrtum (§17 StGB) als Schuldausschließungsgrund berufen hat. Inwieweit sich diese Argumentation strafmildernd ausgewirkt haben könnte weiß ich demnach nicht. Unter Umständen könnte nämlich dann der Absatz V des §184b sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben, der das einen anderen verschaffen von KiPo und das sich verschaffen negiert.
 
Last edited:
Abnorm ist zutreffend.
Der Nachweis einer krankhaften Störung würde nämlich Tür und Tor für §20 StGB öffnen und wir hätten einen Dammbruch zur Folge. Die Folge wäre, daß Pädophilie als Schuldausschließungsgrund gelten würde. Wäre dies der Fall, würde genau das eintreten, was Du am allerwenigsten wollen würdest: Straflosigkeit beim Konsum oder der Herstellung von KiPo.

Rein interessehalber:

Bezieht sich der § nicht nur auf geistig Kranke? Und zwar dermaßen geistig kranke Menschen, die nicht mehr bewusst handeln können (bzw. es während der Straftat nicht konnten)? Denn Pädophilie ist definitiv eine Krankheit, wird z.B. bei der DSM-IV. geführt. Eine geistige Störung zu besitzen, bedeutet noch lange nicht die Schuldfähigkeit per se abgesprochen zu bekommen, zumindestens hab ich das so mal gelernt.
 
Nein. Du verquickst zwei verschiedene Bereiche miteinander.
Wenn jemand nicht "bewusst" handelt, handelt er ja nicht vorsätzlich. Das würde heißen es fehlt der subjektive Tatbestand und die rechtliche Prüfung kippt bereits in einem Stadium, bei dem man noch lange nicht bei der Schuld angelangt ist. Der Vorsatz (§15 StGB) besteht nämlich aus zwei Elementen: den sogenannten kognitivem und voluntativem Element. Und bei diesen Elementen scheitert der von dir beschriebene Mensch, der nicht bewusst handelt. Beliebtes Beispiel aus dem Strafrecht, das an der bewussten menschlichen Handlung (also am subjektiven Tatbestand) scheitert: der Schlafende, der auf Grund eines Traums plötzlich wild zu zucken beginnt und im Rahmen dessen mit dem Handrücken seine Frau schlägt. Rein objektiv beging der Mann eine Körperverletzung; subjektiv ist kein Wille zur Tatbestandsverwirklichung erkennbar.

§20 StGB hingegen ist weitaus komplexer und daher problematischer zu erfassen. Bei der Prüfung ist er erst bei bei der Schuld - also noch nach der Rechtswidrigkeit - zu prüfen (somit nahezu am Schluss).
Die Schuld stellt die Verantwortung für die Folgen normwidrigen Verhaltens dar. Eine Schuldunfähigkeit gem. §20 StGB ist also das Resultat der Unfähigkeit eines Menschen zu normgemäßen Handeln. Als Konsequenz seiner psychischen Voraussetzungen ist der Täter nicht in der Lage das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. nach einer solchen Einsicht zu handeln. Die etwaige nicht vorhandene Willensfreiheit des Täters steht also erst gar nicht zur Disposition.
Was sexuelle Triebstörungen betrifft, erlaube ich mir Fischer&Tröndle zu rezitieren:
"Eine Unterscheidung der Anforderungen danach, ob die sexuelle Präferenz eine 'normale' (dann nur bei übermächtiger Stärke schuldrelevant) oder eine 'naturwidrige' (dann auch bei 'durchschnittlicher' Stärke) sei, ist überholt; dass normabweichende sexuelle Orientierung nicht schon an sich eine Geistesstörung ist (ebd.), ist selbstverständlich."
Also ist die Pädophilie im Bereich der deutschen Rechtsprechung keinesfalls automatisch als geistige Störung anzuerkennen. Und wenn dies so wäre, dann könnten anhand dieser Erkenntnis keinesfalls feste Handlungsschematas bezüglich der Anerkennung des §20 abgeleitet werden. Denn (abermals Fischer&Tröndle):
"Die für das deutsche Strafrecht entscheidende Frage ist nicht die der diagnostischen Abgrenzung einzelner neurologischer oder psycho-pathologischer Störungen, sondern das Maß der durch sie verursachten Abweichungen vom normativem Durchschnitt, d.h. ihre Auswirkung auf Motivsteuerung der Person zum Zeitpunkt der Tathandlung. [...] §20 spiegelt somit einen rechtspolitischen Kompromiss wider".

Klassifikationssysteme, wie beispielsweise das von Dir erwähnte DSM-IV haben im übrigen keine Anspruch auf Verbindlichkeit für die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit, da eine solche Klassifikation keine Aussagekraft hinsichtlich des Ausmaßes der psychischen Störung besitzt.


Schöne Grüße
Seibrich
 
Ja die Presse...
Die haben nicht nur das Problem, den Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen nicht zu kennen.
 
Schon bissel angestaubt der Thread aber hier noch ein aktueller Nachtrag:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Herrn Tauss, gegen seine Verurteilung vor dem Karlsruher Langericht, als unbegründet verworfen.
Ob er noch bis vor's Verfassungssgericht zieht, ließ sein Anwalt offen.
Dort wären dann aber nur die Fragen zu klären, welche Rechte Abgeordnete bei eigenen Ermittlungen haben und wo die rechtlichen Grenzen sind, innerhalb derer ein Abgeordneter in einem problematischen Bereich selbst recherchieren darf, ohne sich strafbar zu machen.
Quelle u.a.
 
Naja, er ist nun mal nur ein Abgeordneter. Da könnte auch jeder Pädophile behaupten er hätte nur recherchiert solange man nur seine "Lieblingsstücke" findet... Da würde ich jetzt nicht sehen warum da ein Abgeordneter mehr "Rechte" haben solte.
Sonst gehen ab dann alle Pädophilen in die Politik und nicht mehr zur Kirche :ugly
 
Ich wusste doch dass in der Piratenpartei nur Pädophile Penner sind!

Mit welcher Begründung hätte die Piratenpartei seinen Eintritt verhindern können? (Grundrechte, Unschuldsvermutung) Zudem wurde ihm seitens der Partei nahegelegt auszutreten, nachdem er verurteilt wurde...

Zum Urteil und Politiker-/Prominentenbonus:
Hatte er meiner Meinung nach nicht nach der allgemeinen Stimmungsmache vor allem in den Medien.
Im Vergleich mit Dürrschmidt sieht mir das Urteil auch nicht nach einem Politikerbonus aus. Zwar fehlt in genanntem Fall die Weitergabe der Dateien, jedoch ist das Strafmaß auch sehr viel höher (100 Tagessätze - 15 Monate).
 
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